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Satzung
 
§1 Name, Sitz
Der Verein hat den Namen Zehdenicker Schützengilde 1841 e.V.. Er ist Rechtsnachfolger der ehemaligen Schützengilde Zehdenick. In ihm schließen sich Schießsportfreunde aus Zehdenick und Umgebung zusammen.
Er hat seinen Sitz in Zehdenick, Badinger Chaussee 6. Die Gilde ist Mitglied im Deutschen Schützenbund (DSB) und erkennt deren Satzung und Ordnung an. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze
- Der Verein pflegt und fördert das Sport- und jagdliche Schießen und die Bewahrung historischen Erbes.
- Er stellt seinen Mitgliedern die notwendigen materiellen und technischen Voraussetzungen zum Übungs- und                 Wettkampfbetrieb zur Verfügung.
- Er fördert die massensportliche Betätigung im Sportschießen und ist Stätte familiengebundener Freizeitgestaltung sowie des geselligen Vereinslebens.
- Die Gilde verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
- Mittel, die der Gilde zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
- Die Gilde ist politisch und konfessionell neutral. Ihr sind nationalsozialistische und radikale     Bestrebungen und Aktivitäten fremd. Sie fördert die Kontakte zu allen Schießsportfreunden und Vereinen, deren Aufgaben und Ziele den ihren entsprechen.
- *Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- *Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
-  *Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.
§3 Mitgliedschaft
Die Gilde besteht aus:
- ordentlichen Mitgliedern
- fördernden Mitgliedern
- Ehrenmitgliedern
- Schülern und Jugendlichen
- der ruhenden Mitgliedschaft
§4 Erwerb der Mitgliedschaft
- Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die einen schriftlichen Aufnahmeantrag gestellt hat. Bei Aufnahmeanträgen Jugendlicher im Alter von 14 bis 18 Jahren bedarf es des schriftlichen Einverständnisses der gesetzlichen Vertreter. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet die Mitgliederversammlung.
- Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen. Für die Aufnahme gilt die Regelung wie für ordentliche Mitglieder entsprechend.
-  Ehrenmitglied kann auch eine Person werden, die nicht Mitglied der Gilde ist.
§5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt aus dem Verein ist schriftlich zu erklären.
Der Ausschluss von Vereinsmitgliedern kann erfolgen:
- Bei erheblicher Verletzung der Satzung,
- Bei schwerem Verstoß gegen die Interessen der Gilde,
- Wegen groben unsportlichen Verhaltens.
Der Ausschluss ist durch Beschluss des Vorstandes herbeizuführen. Vor dieser Entscheidung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu den Vorwürfen zu äußern. Die Entscheidung über den Ausschluss bedarf der Schriftform, und diese ist dem Mitglied nachweislich zu übergeben.
- Bei Rückstand der Zahlung von Beiträgen über ein Jahr und nach zweimaliger schriftlicher Mahnung zur Zahlungsaufforderung ohne Zahlungsleistungen durch das Mitglied kann der Vorstand einen Ausschluss beschließen. (Dieser Ausschluss kann jedoch erst nach 3 Monaten – gerechnet vom Datum des Mahnschreibens – vom Vorstand beschlossen werden.)
- Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen der Gilde.
§6 Rechte und Pflichten
- Die Mitglieder haben das Recht, an allen Vereinsveranstaltungen teilzunehmen und die Anlagen, Waffen, Schussgeräte und sonstigen Geräte der Gilde zweckentsprechend zu nutzen.
- Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Satzung und weitere Ordnungen der Gilde einzuhalten.
- Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen gemäß der Finanzordnung der Gilde verpflichtet.
§7 Organe
Die Organe der Gilde sind:
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
§8 Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
- dem Vorsitzenden
- dem stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Schatzmeister
- dem Jugendsportwart
- dem Schriftführer
- dem Waffenmeister/Sportleiter
Der Vorstand führt die Geschäfte nach den Bestimmungen der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss als abgelehnt.
Die Gilde wird gerichtlich außerordentlich durch
- den Vorsitzenden
- den stellvertretenden Vorsitzenden
- den Schatzmeister
(mindestens jedoch durch zwei der o.g.) vertreten.
- Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren in geheimer Wahl gewählt und   ist der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig. In den Vorstand sind nur Vereinsmitglieder wählbar, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig. Mehrere Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
§9 Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. (I. Quartal)
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn ein Drittel der Mitglieder es schriftlich unter der Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt, oder wenn es das Interesse der Gilde erfordert.
§10 Die Zuständigkeit der Jahreshauptversammlung und der ordentlichen Mitgliederversammlung
Besonders sind diese zuständig für:
- Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
- Entgegennahme der Berichte des Kassenprüfers
- Entscheidung über die Aufnahme neuer und den Ausschuss von Mitgliedern (in Berufungsfällen)
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Satzungsänderungen
- Beschlussfassung über Anträge
- Entlastung und Wahl des Vorstandes (alle vier Jahre)
- Wahl des Kassenprüfers (alle vier Jahre)
- Festsetzung von Beiträgen, Umlagen
- Genehmigung der Haushaltspläne (jährlich)
- Auflösung der Gilde
§11 Einberufung von Mitgliederversammlungen
- Die Einberufung der Jahreshauptversammlungen erfolgt  mit der Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich an jedes Mitglied der Gilde mindestens 14 Tage vor Durchführung.
- Anträge auf Satzungsänderungen müssen unter Benennung des Abzuändernden wöchentlich mitgeteilt werden.
§12 Ablauf und Beschluss von Mitgliederversammlungen
- Die Jahreshauptversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes oder vom Stellvertreter geleitet. Bei Verhinderung von beiden wird durch die Versammlung der Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder bestimmt.
- Die Jahreshauptversammlung ist beschlussfähig, wenn ein Drittel der Mitglieder anwesend sind, (ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig), andernfalls ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von 8 Tagen eine neue Versammlung anzuberaumen, welche alsdann in jeder Zahl beschlussfähig ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als abgelehnt. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Satzungsänderungen können nur mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erfolgen.
- Zur Auflösung der Gilde ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Gilde erforderlich.
- Sollen Satzungsänderungen zur Abstimmung kommen, sind diese mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden der Gilde schriftlich zu beantragen und in der Einladung mitzuteilen.
§13 Stimmrecht und Wählbarkeit
- Stimmrecht besitzen nur ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können als Gäste an der Mitgliederversammlung teilnehmen.
-  Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
§14 Ernennung von Ehrenmitgliedern
-  Personen, die sich um die Gilde besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes ernannt werden. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
-  Personen, die sich der Ehrenmitgliedschaft nicht würdig erweisen, kann die Ehrenmitgliedschaft aberkannt werden. Die Aberkennung bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
§15 Kassenprüfer
-  Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von vier Jahren zwei Kassenprüfer. Diese dürfen nicht dem Vorstand oder eines von ihm eingesetzten Gremiums angehören. Ihre Wiederwahl ist zulässig.
-  Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Jahr sachlich und rechnerisch zu prüfen. Die Kassenprüfer erstatten der Jahreshauptversammlung einen Prüfbericht. Sie beantragen bei ordnungsmäßiger Führung der Kassengeschäfte, bei Neuwahlen, die Entlastung des Schatzmeisters sowie der übrigen Vorstandsmitglieder.
§16 Ordnungen
Zur Durchführung der Satzung hat der Vorstand eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung sowie eine Ordnung zur Benutzung der Sportstätten zu erlassen. Diese Ordnungen besitzen nur Gültigkeit, wenn sie mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Vorstandes beschlossen werden.
§17 Protokollierung von Beschlüssen
Über die Beschlüsse von Mitgliederversammlungen und vom Vorstand ist unter Angabe des Ortes, der Zeit und des Abstimmungsergebnisses jeweils eine Niederschrift anzufertigen und aufzubewahren. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden bzw. vom Versammlungsleiter jeweils zu benennenden Schriftführer zu unterschreiben.
 §18 Auflösung der Gilde
Kann aus zwingenden Gründen der künftige Verwendungszweck jetzt noch nicht angegeben werden, so kommt  folgende Bestimmung über die Vermögensbindung in Betracht:
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§19 Inkrafttreten
Die alte Satzung vom 30. November 1996 ist mit dem 01. Dezember 2007 (Wahlversammlung) außer Kraft gesetzt und wird einstimmig in dieser vorliegenden präzisierten Form neu beschlossen. In die vorliegende Fassung wurden Ergänzungen (*) §1 Seite 1 hinsichtlich des Namens und des Sitzes der Schützengilde eingearbeitet. Diese wurden zur Jahresmitgliederversammlung am 01. Dezember 2007 einstimmig beschlossen.
 
Zehdenick, im Dezember 2007