/backgrounds/logo.jpg
Schießstandordnung
Stand: April 2008
(aus: Printausgabe der Sportordnung des Deutschen Schützenbundes, Stand 01.01.2015)
1.
Jeder Schütze ist den Bestimmungen dieser Schießstandordnung, der jeweils gültigen
Sportordnung und der Ausschreibung, die er durch seine Teilnahme anerkennt, unterworfen.
 
2.
Auf Schießständen darf nur mit solchen Waffen und Munitionsarten geschossen werden,
die durch die behördliche Erlaubnis für diese zugelassen sind und die nicht gemäß § 6 Waffenverordnung vom sportlichen Schießen ausgeschlossen sind. Ein entsprechender Hinweis auf die zugelassenen Waffen und Munitionsarten ist an gut sichtbarer Stelle im Schießstand anzubringen.
Das kampfmäßige Schießen auf Schießstätten (siehe § 15 a Abs. 1 und § 27 Abs. 7 Waffengesetz) sowie unzulässige Schießübungen im Schießsport gemäß § 7a Waffenverordnung sind verboten.
 
3.   
Versicherungsschutz im gesetzlich vorgeschriebenen Rahmen muss nachgewiesen sein.
 
4.   
Das Laden und Entladen sowie das Vornehmen von Zielübungen sind im Schützenstand
nur mit in Richtung der Geschossfänge zeigender Mündung gestattet. Grundsätzlich muss
die Mündung so gerichtet sein, dass niemand durch einen sich unbeabsichtigt lösenden
Schuss gefährdet bzw. verletzt werden kann.
 
5.   
Schusswaffen sind unmittelbar nach Beendigung des Schießens zu entladen und die Ma-
gazine, sofern vorhanden, zu entnehmen bzw. zu entleeren. Waffen dürfen nur abgelegt
werden, wenn sie entladen und die Verschlüsse, soweit konstruktionsbedingt möglich,
geöffnet sind.
 
6.   
Im Falle von Ladehemmungen oder sonstigen Störungen ist die verantwortliche Aufsichts-
person zu verständigen. Die Waffen sind mit in Richtung der Geschossfänge zeigender
Mündung zu entladen bzw. so zu handhaben, dass niemand gefährdet wird.
 
7.    
Bei Störungen im Schießbetrieb, die eine Einstellung des Schießens erfordern, ist durch
die verantwortliche Aufsichtsperson mit klaren Anordnungen bekanntzugeben, ob die
Waffen zu entladen oder abzuschießen sind. Das Schießen darf erst auf Anordnung der
verantwortlichen Aufsichtsperson fortgesetzt werden.
 
8.   
Schützen, die sich mit geladener Waffe im Schützenstand umdrehen oder sonst in leicht-
fertiger Weise andere gefährden, sind von der Teilnahme am Schießen auszuschließen
und vom Stand zu verweisen.
 
9.   
Personen, die durch ihr Verhalten den sicheren oder reibungslosen Ablauf einer Veran-
staltung stören oder zu stören versuchen, können vom Stand verwiesen werden.
 
10. 
Rauchen auf den Schützenständen ist untersagt.
 
11. 
Die waffenrechtlichen Alterserfordernisse beim Schießen durch Kinder und Jugendliche
sowie die waffenrechtlichen Vorgaben für verantwortliche Aufsichtspersonen für die
Eignung zur Kinder- und Jugendarbeit sind zu beachten.
 
12. 
Jedes Schießen ist unter der Aufsicht einer verantwortlichen Aufsichtsperson, deren Name
an gut sichtbarer Stelle auszuhängen ist, durchzuführen. Verantwortliche Aufsichtsperso-
nen haben das Schießen ständig zu beaufsichtigen sowie insbesondere dafür zu sorgen,
dass die im Schießstand Anwesenden durch ihr Verhalten keine vermeidbaren Gefahren
verursachen und die Regelungen dieser Schießstandordnung beachtet werden. Sie haben,
wenn dies zur Verhütung von Gefahren erforderlich ist, das Schießen und den Aufenthalt
im Schießstand zu untersagen.
Die Benutzer von Schießständen haben die Anordnungen der Aufsichtspersonen zu befol-
gen. Die Aufsichtsperson darf während der Aufsichtstätigkeit selbst nicht am Schießen teilneh-
men.
Eine zur Aufsichtsführung befähigte Person darf schießen, ohne selbst beaufsichtigt
zu werden, wenn sichergestellt ist, dass sie sich allein auf dem Schießstand befindet.
 
Es gelten:
Allgemeine Waffengesetz-Verordnung vom 27.10.2003 in der jeweils geltenden FassungWaffengesetz vom 11.10.2002 in der jeweils geltenden Fassung